ERINNERN & ERHALTEN – DENKMALSCHUTZ UND DENKMALPFLEGE – FÖRDERUNG VON KUNST UND KULTUR

SATZUNG

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Förderverein zur Restaurierung und Erhaltung der Aula des Hans-Carossa-Gymnasiums (ehem. Heilig Kreuzkirche).
Kurzform: Förderverein der Aula des HCG, und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 
Er hat seinen Sitz in Landshut.

§2 Zweck des Vereins

Der Verein sammelt Finanzmittel, die zur Restaurierung und Erhaltung der ehemaligen Heilig Kreuzkirche verwendet werden und unterstützt damit die Stadt Landshut als den Eigentümer dieses barocken Kirchenbaues. Er weckt das Interesse der Öffentlichkeit durch Pressearbeit, Publikationen, bau- und kunstgeschichtliche Führungen, wissenschaftliche, musikalische und literarische Veranstaltungen und fördert historische und kunstgeschichtliche Forschungen zu dieser Kirche.

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Eintritt der Mitglieder

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Mitgliedschaft entsteht durch den Eintritt in den Verein. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift der Sorgeberechtigten (Eltern oder Vormund) erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuss. Der Eintritt wird mit der Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme ist unanfechtbar.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:
1. durch den Tod eines Mitglieds;
2. durch schriftliche Kündigung eines Mitglieds unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Schluss des laufenden Kalenderjahres.
3. mit sofortiger Wirkung durch Ausschluss aus dem Verein.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, durch Mehrheitsbeschluss des Vereinsausschusses:
a) wenn es den Bestrebungen des Vereins zuwider handelt,
b) wenn es durch ehrenrühriges Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt,
c) bei unkameradschaftlichem Verhalten und bei dem Versuch, Unfrieden oder Zersetzung im Verein zu stiften.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
Der Ausschließungsbeschluss ist dem Betroffenen mit Begründung durch eingeschriebenen Brief an die dem Verein zuletzt bekannt gewordene Anschrift zu übersenden. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Absendung des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss endgültig. Vor der Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung zu.
4. durch Streichung von der Mitgliederliste; der Vorstand ist dazu befugt, wenn ein Mitglied länger als 12 Monate mit Beiträgen in Verzug ist.

§ 7 Mitgliedbeiträge

Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu entrichten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) der Vereinsausschuss,
c) die Mitgliederversammlung

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) den beiden Stellvertretern;
diese vertreten den Verein nach § 25 BGB gerichtlich und außerordentlich.
Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. 
Der 1. Vorsitzende und die beiden Stellvertreter erledigen in eigener Zuständigkeit die laufenden Angelegenheiten, die für den Verein keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen.

§ 10 Vereinsausschuss

Der Vereinsausschuss besteht aus:
a) dem Vorstand (1. Vorsitzender und zwei Stellvertreter)
b) dem Kassier
c) dem Schriftführer
d) den Beisitzern und Stellvertretern,
e) dem Kassenprüfer

Der Vereinsausschuss wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt; die Ausschussmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Ausschussmitglied vorzeitig aus, so rückt ein Stellvertreter nach. Dem Vereinsausschuss obliegt die Verwaltung des Vereins; Aufgabenverteilungen sind möglich. Die Versammlungen des Vereinsausschusses werden durch ein Vorstandsmitglied schriftlich, mündlich oder telefonisch einberufen; dazu muss die Tagesordnung nicht bekanntgemacht werden.

§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist von einem Vorstandsmitglied einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert; jedoch mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt durch Mitgliederbrief unter Angabe der Tagesordnung, die auch auf die Homepage des Vereins eingestellt wird. Bei Satzungsänderung sind §§-Angaben in der Tagesordnung erforderlich. In der Landshuter Zeitung soll unter der Rubrik „Vereine“ ein Hinweis auf Termin und Ort der Mitgliederversammlung aufgenommen werden.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) die Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichts des Vorstands
b) die Entlastung des Vorstands,
c) die Wahlen des Vorstands und des Vereinsausschusses
d) die Bestimmung der Mitgliedsbeiträge,
e) die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.

§ 12 Beschlussfassung und Beurkundung

Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen (= 1 Stimme mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen zählen nicht mit) gefasst.
Bei Stimmengleichheit ist der Beschluss abgelehnt. Die in den Versammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 13 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Landshut mit der Auflage, die vorhandenen Mittel ausschließlich zur Erfüllung des Vereinszwecks zu verwenden.

Die Satzung wurde errichtet am 23.01.1996, sie wurde im § 11 am 30. März 2009 und im § 2 am 15. April 2010 geändert.

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